Behindertengleichstellungsgesetz

Dieses Gesetz fordert barrierefreies Webdesign. Relevante Auszüge aus dem Gesetz zum Nachlesen.

Für Deutschland.

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Behindertengleichstellungsgesetz aus DE, gesamte Fassung.

mts


Basis Know-how CSS
InternetmarketingInternetmarketing Buchempfehlung

Top

Deine Meinung
... zum Thema
Name und E-mail sind nötig


WebDesign Angebot

mein Angebot

Ich biete benutzerfreundliches, barrierefreies WebDesign und InternetMarketing, denn was nützt die schönste Homepage, wenn sie keiner findet. Schalk und Support ist inclusive.
Kontakten Sie mich einfach » E-Mail

InternetMarketing Angebot

Mieten Sie meine Kreativität

Ich habe jede Menge Idee und Können, wie man auch ihren Shop, ihre Homepage und ihr Business im Internet bekannt macht.
Kontakten Sie mich einfach » E-Mail

WebDesign Preise

Preise by mts

Professionelles WebDesign ist eine Investition. Billig und günstig sind andere ..ich bin gut und bezahlbar.
Kontakten Sie mich einfach » E-Mail


Achtung: Sie haben JavaScripts und/oder CSS deaktiviert. Sie können diese Inhalte nutzen, einiges an Funktionen steht jedoch nicht zur Verfügung.

Zu den Inhalten springen

« zurück

vor »

  • WebDesign Icon

    WebDesign

    WebDesign ist mehr als Grafik- und Printdesign. WebDesign und Website Marketing sind Geschwister. Rund um WebDesign.
  • WebDesign Tutorials Icon

    WebDesign Tutorial

    Kein WebDesigner fällt vom Himmel. Mal ein Online Shop, mal Community, mal Web 2.0 social Media oder Wiki. Erfahrungen uvm.
  • CSS Icon

    CSS

    Ich habe zig CSS Beispiele, Erkenntnisse irgendwo auf der Festplatte meines PCs und Gehirns. Ich gebe diese gern weiter :-).
  • InternetMarkering Icon

    InternetMarketing

    Wie verkauft man im WWW unter Ausnutzung der SUMAs, der Social Media Dienste. Internet Marketing Praxis uvm..
    und Website Promotion
  • SEO Icon

    SEO

    SEO ist weder Geheimwissen noch 0815 Tätigkeit, - schlicht notwendig für den Erfolg im WWW. Meine Erfahrung mit SEO.
  • Internet Recht Icon

    Internet Recht

    Was tun bei Abmahnungen. Rechtsfallen sind u.a. free Download, Fotos, Marken, Forum, Kommentare. Wo gibt es Hilfe.
  • Schokolade Icon

    ..und außerdem ...

    mein Blog | mein Netzwerk | barrierefreies WebDesign | Usability im WebDesign | Net-Lexikon | WordPress Themes

©  2004 - 2010Professional Webdesign barrierefrei auf WebDesign-in.de, ImpressumImpressum Lizenz||Top